In der Regel beginnen Sie mit 25 Jahren ein Sparguthaben zu äufnen. Bei Arbeitgeberwechsel folgt diese Freizügigkeitsleistung dem Versicherten. Geben Sie der Vorsorgeeinrichtung, welche Sie verlassen, einen Einzahlungsschein der neuen. Sie erhalten eine Bestätigung, wenn das Geld überwiesen ist.
Nein. Das angesparte Geld ist an die berufliche Vorsorge gebunden. Barauszahlung ist nur in gewissen Fällen bei definitiver Abreise ins Ausland oder der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbsfähigkeit möglich. Für Wohneigentum kann das Geld verwendet werden.
Der angesparte Betrag kann für Wohneigentumsförderung (WEF) bezogen werden, und zwar so viel, wie bis Alter 50 angespart wurde oder die Hälfte des Betrages über Alter 50. Näheres erfahren Sie in unserem WEF-Reglement.
Ja. Sie haben das Recht, sich bis in die reglementarischen Leistungen einzukaufen. Das heisst, wir berechnen, wie hoch das Sparguthaben wäre, hätten Sie seit Alter 25 in unserer Versicherung gespart. Verlangen Sie eine Einkaufsberechnung. Der Einkauf kann in frei gewählten Beträgen und Tranchen getätigt werden.
Ja. Sofern Ihr maximales Sparguthaben gemäss Reglement damit nicht überstiegen wird, können Sie die Beträge überweisen und sich in höhere Leistungen einkaufen. Fragen Sie Ihre Bank, wie hoch die Spesen ausfallen.
Sie sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihre Freizügigkeitsleistungen gesamthaft an die aktuelle Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die Verzinsung liegt bei Banken durchwegs unter unserem Ansatz. Ausnahmen bilden Sparguthaben, welche das reglementarische Maximum übersteigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Ja. Wir haben eine Verbandslösung Freischaffender und Künstler. Verlangen Sie Unterlagen und eine Offerte. Wir bieten individuelle Lösungen.